Förderung

Unterstützt werden Kirchengemeinden bei der Aufbringung der Eigenmittel für Sicherungsmaßnahmen, Sanierungen und Restaurierungen an historischen Kirchen. Ebenso können Arbeiten an Pfarrhäusern und Gebäuden, in denen Gemeindearbeit stattfindet gefördert werden, wenn sie Eigentum der Kirchengemeinde sind oder die örtliche Kirche von der Kirchengemeinde verwaltet wird und dafür keine Patronatsmittel zur Verfügung stehen. Diese Baumaßnahmen müssen Bestandteil der Bauobjektliste des Kirchenkreises Mecklenburg sein.

Zusätzlich können Gelder mit der Zielstellung bereitgestellt werden, die Nutzung der Räume für Gottesdienst und Gemeindearbeit zu verbessern und eine erweiterte Nutzung der Kirchen zu ermöglichen. Angedacht ist darüber hinaus die Unterstützung von Planungswettbewerben, von Neubauten, der Einbau von Gemeinderäumen in Kirchen, Restaurierungen und Neuanschaffungen von Ausstattungsstücken und Kunstwerken. Wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Sakralbaues oder der Sakralkunst beabsichtigt die Stiftung ebenfalls zu unterstützen.

Zur Verteilung kommen jährlich die Kapitalerträgnisse aus dem 5 Millionen Euro betragenden unangreifbaren Stiftungsvermögen. Dazu kommen die solidarischen Zuwendungen aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Jährlich stehen so insgesamt mehrere Hunderttausend Euro für Stiftungszwecke zur Verfügung.


 

Förderrichtlinie

1. Die Stiftung fördert durch die Mitfinanzierung von Vorhaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 - 4 der Satzung das kirchliche Bauen in Mecklenburg.

2. Die Stiftung stellt für Vorhaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 - 3 der Satzung im Jahr 2013 einen Gesamtbetrag in Höhe von 80 % der Partnermittel und ab dem Jahr 2014 in der Regel bis zu 80 % der zur Verfügung stehenden Mittel bereit. In diesem Betrag sind die jährlichen Partnermittel in Höhe von 419.283,00 Euro enthalten.

2.1 Der konkrete Betrag wird dem Kirchenkreisrat jeweils rechtzeitig vor Aufstellung der Bauobjektliste des Kirchenkreises benannt.

2.2 Die Auszahlung erfolgt vorhabenbezogen auf Antrag des Kirchengemeinderates und nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bauvorhabens. Ein Verwendungsnachweis ist zeitnah vorzulegen.

3. Die Stiftung fördert Vorhaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Satzung im Jahr 2013 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 20 % der Partnermittel und ab dem Jahr 2014 in der Regel mit 20 % der zur Verfügung stehenden Mittel.

3.1 Über die Vergabe beschließt der Vorstand im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat. Ein Verwendungsnachweis ist zeitnah vorzulegen.

4. Der Vorstand legt im Rahmen seiner Berichtspflicht gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung Rechenschaft ab über die Förderung von Vorhaben.

Förderprojekte

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